LAG Hamburg - Beschluss vom 20.05.2016
5 Ta 7/16
Normen:
RVG § 23 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 16
NZA-RR 2016, 613
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 7/16

Gegenstandswert für Zustimmungsersetzungsverfahren zur einmonatigen Einstellung von einhundertelf Beschäftigten im Wege der Arbeitnehmerüberlassung und Feststellung der Dringlichkeit

LAG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 7/16

DRsp Nr. 2016/12544

Gegenstandswert für Zustimmungsersetzungsverfahren zur einmonatigen Einstellung von einhundertelf Beschäftigten im Wege der Arbeitnehmerüberlassung und Feststellung der Dringlichkeit

1. Der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte ist nicht bindend. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen ist es sinnvoll, sich bei der Wertfestsetzung an diesem Katalog zu orientieren. 2. Bei der Zusammenfassung von vielen Fällen der Zustimmungsersetzung zur Einstellung für einen einzigen Monat und der Feststellung nach § 100 BetrVG in einem Verfahren, wird man bei der Festsetzung des Wertes im Rahmen des billigen Ermessens Abschläge zu machen haben. Diese orientieren sich am Streitwertkatalog. 3. Der Antrag definiert auch im Beschwerdeverfahren das Rechtschutzziel. Kommt das Beschwerdegericht zu dem Schluss, dass der Gegenstandswert noch niedriger als vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt festzusetzen wäre, ist es an einer solchen weitergehenden Festsetzung aufgrund der Bindung an den Beschwerdeantrag - §§ 557 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend - gehindert.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. März 2016 - 17 BV 7/16 - abgeändert: Der Gegenstandswert wird auf € 63.585,21 festgesetzt.

Normenkette: