LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.12.2004
5 Ta 236/04
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 385
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 8/04

Gegenstandswert im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bei Anfechtung der Betriebsratswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 236/04

DRsp Nr. 2005/2064

Gegenstandswert im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bei Anfechtung der Betriebsratswahl

1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geht es alleine um die Klärung einer nichtvermögensrechtlichen betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit; aus diesem Grunde ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf den Hilfs- bzw. Auffangwert von 4.000,00 EUR festzusetzen, es sei denn, dieser Betrag erweist sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als unangemessen.2. Der besonderen Bedeutung des Wahlanfechtungsverfahrens kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Regel- bzw. Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz RVG um 2.000,00 EUR erhöht wird.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 (a.F.) ;

Gründe:

I.