LAG Hamm - Beschluss vom 25.01.2008
13 Ta 818/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1 § 111 ; KSchG § 17 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 8/07

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei einer Betriebsänderung - Bewertung der Beteiligungsrechte bei Versetzungen in Höhe der Hälfte der für Entlassungen anzunehmende Werte - kein Abschlag für Eilantrag im Beschlussverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 25.01.2008 - Aktenzeichen 13 Ta 818/07

DRsp Nr. 2008/5286

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei einer Betriebsänderung - Bewertung der Beteiligungsrechte bei Versetzungen in Höhe der Hälfte der für Entlassungen anzunehmende Werte - kein Abschlag für Eilantrag im Beschlussverfahren

1. Der Gegenstandswert für ein Beschlussverfahren um die Wahrung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei einer Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) ist nach der Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG zu bestimmen.2. Bei einer Betriebsänderung in Form eines Personalabbaus kann die Bestimmung des Gegenstandswertes an den Zahlenwerken des § 17 Abs. 1 KSchG ausgerichtet werden, so dass für den Grundfall von sechs Entlassungen mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Höhe von 4.000,00 EUR und pro weiteren Arbeitnehmer ein Teilwert von 666,67 EUR (4000,00 EUR : 6) in Ansatz zu bringen ist.3. Soweit es jedoch "nur" Veränderungen in unstreitig fortbestehenden Arbeitsverhältnissen geht und damit betriebsverfassungsrechtlich keine Entlassungen sondern allenfalls Versetzungen im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG im Raum stehen, ist es sachgerecht, das vom Betriebsrat verfolgte Interesse, auch in einer solchen Konstellation seine Beteiligungsrechte gewahrt zu wissen, wegen der geringeren Bedeutung regelmäßig mit der Hälfte der für Entlassungen angenommenen Werte einzustufen.