LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.08.2005
6 Ta 199/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AK Neuwied - 7 BVGa 2/05

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Mitbestimmung des Betriebsrates

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 199/05

DRsp Nr. 2006/1804

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Mitbestimmung des Betriebsrates

Wird im Beschlussverfahren um die Frage gestritten, ob sich der Arbeitgeber an die Regelungen der mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarung hält und personelle Maßnahmen nicht weiter alleine durchführen darf, ist der Wert des Streitgegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit nach dem Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG zu bestimmen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ;

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat, nachdem das einstweilige Verfügungsverfahren durch Beschluss vom 25.05.2005 beendet war, den Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit auf Antrag hin auf 4.000,00 EUR im angefochtenen Beschluss festgesetzt, während der Beteiligten zu 1. - Vertreter bereits im Anwaltsschreiben einen Gegenstandswert von mindestens 8.000,00 EUR für angemessen bezeichnet hat unter Hinweis auf verschiedene landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen.