LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.12.2005
8 Ta 235/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 75/04

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Übernahme künftiger Kosten eines externen Sachverständigen und Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte - vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Streitigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.12.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 235/05

DRsp Nr. 2006/1694

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Übernahme künftiger Kosten eines externen Sachverständigen und Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte - vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Streitigkeit

1. Macht der Betriebsrat die Übernahme der (noch nicht feststehenden) Kosten für einen externen Sachverständigen geltend, ist dieses Anliegen vermögensrechtlicher Art.2. Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sind nicht vermögensrechtlicher Art, wenn es vornehmlich um Fragen der Teilhabe des Betriebsrats an der Gestaltung des betrieblichen Geschehens geht; die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte (Unterlassungsantrag vor Aufnahme von Interessenausgleichsverhandlungen) haben keinen vermögensrechtlichen Charakter.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Wert des Streitgegenstandes eines Beschlussverfahrens, welches am 02.12.2004 mit folgenden Anträgen eingeleitet wurde: