LAG Hamm - Beschluss vom 12.09.2005
10 TaBV 72/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 6 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 154
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 65/04

Gegenstandswert im Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, Einsatz von Mitarbeitern außerhalb des Dienstplans

LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 72/05

DRsp Nr. 2006/1626

Gegenstandswert im Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, Einsatz von Mitarbeitern außerhalb des Dienstplans

»1. Macht der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren geltend, eine auslaufende Betriebsvereinbarung habe Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. 2. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit können in einem derartigen Fall die wirtschaftliche Bedeutung und die Auswirkungen auf die Belegschaft und auf den Arbeitgeber nicht außer Betracht bleiben. 3. Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts, erscheint es regelmäßig angemessen, sich für die Festsetzung des Gegenstandswertes an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren (im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2005 - 13 TaBV 10/05 -)«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 6 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

I.