BSG - Beschluß vom 12.12.1996
1 RR 5/90
Normen:
BRAGebO § 8 Abs. 2 S. 2 HS 2 § 116 Abs. 2 ; GKG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 1997, 100
JurBüro 1997, 478
NZS 1997, 438
SozR 3-1930 § 8 Nr. 3

Gegenstandswert in Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung zur Errichtung oder Anschlußerrichtung einer BKK

BSG, Beschluß vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 1 RR 5/90

DRsp Nr. 1997/5327

Gegenstandswert in Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung zur Errichtung oder Anschlußerrichtung einer BKK

1. Bei der Bezifferung des Gegenstandswerts in Verfahren, in denen um die Rechtmäßigkeit der Genehmigung zur Errichtung oder Anschlußerrichtung einer BKK gestritten wird, ist der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 HS 2 BRAGebO in der bis 1. Juli 1994 geltenden Fassung zu bemessen. Es gelten weder Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren, noch ergibt sich der Wert des klägerischen Interesses aus der Kostenordnung, noch steht er sonst fest, noch läßt er sich aufgrund genügender Anhaltspunkte schätzen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 HS 1 BRAGebO). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGebO § 8 Abs. 2 S. 2 HS 2 § 116 Abs. 2 ; GKG § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

In der Hauptsache wandte sich die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) gegen die Genehmigung zur Errichtung einer Betriebskrankenkasse (BKK). Durch die Errichtung verlor die Klägerin die Zuständigkeit für 376 bisher bei ihr versicherte Pflichtmitglieder; bundesweit waren es über 3.700 Pflichtmitglieder bei 38 verschiedenen AOKn. Nach Erledigung des Revisionsverfahrens hat der Prozeßbevollmächtigte der Arbeitgeberin (Beigeladene zu 1) und der BKK (Beigeladene zu 2) die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt.