LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.03.2005
9 Ta 48/05
Normen:
ZPO § 3 ; BGB § 779 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1346/04

Gegenstandswert und Vergleichsmehrwert

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 48/05

DRsp Nr. 2005/6899

Gegenstandswert und Vergleichsmehrwert

Ein Vergleichsmehrwert kann sich nur ergeben, wenn über die im Vergleichstext zusätzlich enthaltenen Punkte zuvor zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung von im Vergleich protokollierten Verpflichtungen bei Vergleichsschluss in Verzug befunden hat; ein Vergleich setzt nämlich Kraft gesetzlicher Definition voraus (§ 779 Abs. 1 BGB), dass ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens bereinigt werden muss.

Normenkette:

ZPO § 3 ; BGB § 779 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat beim Arbeitsgericht Koblenz eine Klage gegen eine ehemalige Arbeitnehmerin auf Rückzahlung von überzahlter Arbeitsvergütung erhoben. Dabei hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 423,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.