LAG Hamm - Beschluss vom 07.03.2005
13 TaBV 139/04
Normen:
RVG § 23 ; RVG § 33 ; BetrVG § 111 ; KSchG § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 10/04

Gegenstandwert anwaltlicher Tätigkeit bei einstweiligen Verfügungen auf Unterlassung einer Betriebsänderung durch Personalabbau

LAG Hamm, Beschluss vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 139/04

DRsp Nr. 2005/5461

Gegenstandwert anwaltlicher Tätigkeit bei einstweiligen Verfügungen auf Unterlassung einer Betriebsänderung durch Personalabbau

»1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist bei einstweiligen Verfügungen, gerichtet auf die Unterlassung einer Betriebsänderung in Gestalt des Abbaus von Personal, nach den Zahlenwerten des § 17 Abs. 1 KSchG zu bemessen.2. Für den Grundfall einer Entlassung von sechs Arbeitnehmern sind 4.000,00 EURO in Ansatz zu bringen und für jeden weiteren betroffenen Mitarbeiter 666,67 EURO.«

Normenkette:

RVG § 23 ; RVG § 33 ; BetrVG § 111 ; KSchG § 17 ;

Gründe:

A.

Im Ausgangsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der antragstellende Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, bis zum Abschluss der Verhandlung über ein Interessenausgleich den Abbau von 24 der vorhandenen insgesamt 59 Arbeitsplätze zu unterlassen. Das Beschlussverfahren wurde durch Abschluss eines Vergleichs erledigt.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 12.11.2004 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 24.000,00 EUR festgesetzt.