BSG - Beschluß vom 23.10.2000
B 2 U 342/00 B
Normen:
SGG § 160a;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 15 U 240/94 - 05.11.1996,
SG Düsseldorf, vom 14.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 43/92

Gegenvorstellung bei Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 23.10.2000 - Aktenzeichen B 2 U 342/00 B

DRsp Nr. 2001/8142

Gegenvorstellung bei Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Das Revisionsgericht kann nur dann ausnahmsweise nochmals sachlich über eine Nichtzulassungsbeschwerde befinden, wenn die Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigenden groben prozessualen Unrecht bzw zu einer Verletzung von Grundrechten führt, die zur Aufhebung der Entscheidung des BSG durch das BVerfG führen müßte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 5. November 1996 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese nachfolgend begründet. Der erkennende Senat hat die Beschwerde mit Beschluß vom 27. Mai 1997 - 2 BU 300/96 - zurückgewiesen.

Gegen diesen, seinem Prozeßbevollmächtigten am 11. Juni 1997 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 20. September 2000 Gegenvorstellung erhoben und ua geltend gemacht, er beantrage aufgrund neuer medizinischer Befunde in Anknüpfung an das gesamte bisherige Verfahren, die Revision zuzulassen.