Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 5. November 1996 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese nachfolgend begründet. Der erkennende Senat hat die Beschwerde mit Beschluß vom 27. Mai 1997 - 2 BU 300/96 - zurückgewiesen.
Gegen diesen, seinem Prozeßbevollmächtigten am 11. Juni 1997 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 20. September 2000 Gegenvorstellung erhoben und ua geltend gemacht, er beantrage aufgrund neuer medizinischer Befunde in Anknüpfung an das gesamte bisherige Verfahren, die Revision zuzulassen.
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