LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.11.2018
L 11 KR 629/18 B RG
Normen:
SGG § 178a;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 1364/13

Gegenvorstellung und AnhörungsrügeFehlende Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine unabänderbare Entscheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 629/18 B RG

DRsp Nr. 2018/17564

Gegenvorstellung und Anhörungsrüge Fehlende Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine unabänderbare Entscheidung

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass eine Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr abänderbare Entscheidung, die rechtskräftig wird, nicht mehr statthaft ist.

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23.08.2018 werden verworfen.

Normenkette:

SGG § 178a;

Gründe

I.

Streitig sind in der Hauptsache Versicherungsbeiträge des Klägers für die Zeit vom 01.01. bis zum 27.01.2013.