BGH - Urteil vom 18.03.2003
X ZR 19/01
Normen:
ArbEG § 5 Abs. 2 § 12 ; BGB § 123 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 846
DB 2003, 2776
GRUR 2003, 702
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Gehäusekonstruktion; Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung für eine Diensterfindung; Verschweigung der Mitwirkung weiterer Mitarbeiter durch den Arbeitnehmererfinder

BGH, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen X ZR 19/01

DRsp Nr. 2003/8576

"Gehäusekonstruktion"; Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung für eine Diensterfindung; Verschweigung der Mitwirkung weiterer Mitarbeiter durch den Arbeitnehmererfinder

»a) Die Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung kommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, seinem Arbeitgeber bei der Meldung der Erfindung eine nicht unerhebliche Mitwirkung von Mitarbeitern am Zustandekommen der Erfindung vorsätzlich verschweigt und als alleiniger Erfinder sich eine Vergütung versprechen läßt. b) Bei der Meldung der Erfindung hat ein Arbeitnehmererfinder den Arbeitgeber auch darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter am Zustandekommen der Erfindung beteiligt waren. Die Information über diese Angaben steht nicht im Ermessen des Arbeitnehmers.«

Normenkette:

ArbEG § 5 Abs. 2 § 12 ; BGB § 123 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Vereinbarung auf Zahlung der fälligen Arbeitnehmererfindervergütung und Feststellung der künftigen Zahlungspflicht in Anspruch.