OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.11.2018
1 B 1281/18
Normen:
BGB § 242; BGB § 394 S. 1, 2; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 851 Abs. 1; LBG NRW 2016 § 75 Abs. 2 S. 1; LBG NRW 2016 § 75 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 5; BBesG § 11 Abs. 2 S. 2; LBesG NRW § 14 Abs. 2 S. 2; BeamtVG § 51 Abs. 2 S. 1; LBeamtVG NRW § 63 Abs. 2 S. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
ZBR 2019, 322
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 523/18

Gelten des Aufrechnungsausschlusses für Beihilfeansprüche hinsichtlich Unpfändbarkeit aufgrund ihrer Zweckbindung; Überwinden des Aufrechnungsausschlusses bei dem bestehenden beihilferechtlichen Mischsystem durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs; Aufrechnung des Dienstherrn gegenüber den Beihilfeansprüchen mit einem gegen den Beihilfeberechtigten gerichteten Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2018 - Aktenzeichen 1 B 1281/18

DRsp Nr. 2018/18318

Gelten des Aufrechnungsausschlusses für Beihilfeansprüche hinsichtlich Unpfändbarkeit aufgrund ihrer Zweckbindung; Überwinden des Aufrechnungsausschlusses bei dem bestehenden beihilferechtlichen Mischsystem durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs; Aufrechnung des Dienstherrn gegenüber den Beihilfeansprüchen mit einem gegen den Beihilfeberechtigten gerichteten Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung

Für Beihilfeansprüche gilt der Aufrechnungsausschluss entsprechend § 394 Satz 1 BGB ungeachtet der Frage ihrer Höchstpersönlichkeit jedenfalls deshalb, weil sie aufgrund ihrer Zweckbindung nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sind. Dieser Aufrechnungsausschluss wird bei dem bestehenden beihilferechtlichen Mischsystem auch dann nicht durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) überwunden, wenn der Dienstherr gegenüber den Beihilfeansprüchen mit einem gegen den Beihilfeberechtigten gerichteten Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufrechnen will.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 394 S. 1, 2; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 851 Abs. 1; LBG NRW 2016 § 75 Abs. 2 S. 1; LBG NRW 2016 § 75 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 5; BBesG § 11 Abs. 2 S. 2;