OVG Niedersachsen - Beschluss vom 25.04.2018
8 ME 13/18
Normen:
AufenthG § 2 Abs. 3 S. 5-6; AufenthG § 16 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 16 Abs. 2; AufenthG § 16 Abs. 4; AufenthG § 20c Abs. 2 Nr. 5; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2018, 634
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 31.01.2018

Gelten des Lebensunterhalts als gesichert durch Verfügen des Ausländers über die bezeichneten Mittel für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Studium als eine förderungsfähige Ausbildung hinsichtlich Leistungsausschlusses

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 8 ME 13/18

DRsp Nr. 2018/6763

Gelten des Lebensunterhalts als gesichert durch Verfügen des Ausländers über die bezeichneten Mittel für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Studium als eine förderungsfähige Ausbildung hinsichtlich Leistungsausschlusses

1. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über die in § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG bezeichneten Mittel verfügt. Dies gilt auch dann, wenn er einer Bedarfsgemeinschaft angehört und der gesamte Bedarf dieser Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist.2. Dies gilt für alle zu einem anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad führenden Studiengänge. Ob das Studium eine dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähige Ausbildung ist, so dass ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II besteht, ist unerheblich.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 31. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 2 Abs. 3 S. 5-6; AufenthG § 16 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 16 Abs. 2; AufenthG § 16 Abs. 4; AufenthG § 20c Abs. 2 Nr. 5; SGB II § 7 Abs. 3; § Abs. S. 1;