BAG - Urteil vom 24.04.2014
8 AZR 429/12
Normen:
BGB § 119 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2014, 393
EzA-SD 2014, 16
NJW 2014, 3741
NZA 2015, 185
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 851/11
ArbG München, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 5429/11

Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs

BAG, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 429/12

DRsp Nr. 2014/12163

Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs

Orientierungssätze: 1. Wird die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs angegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung in Frage gestellt, ist das Verfahren, in dem der Prozessvergleich geschlossen wurde, fortzusetzen. 2. Geht es um eine geltend gemachte Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), bei der Rechtsfolge grundsätzlich die Anpassung des Vertrags (bzw. des Vergleichs) an die geänderten Verhältnisse - nicht dagegen dessen Auflösung - ist, bedarf die rechtliche Überprüfung der Einleitung eines neuen Rechtsstreits. Denn durch eine Anpassung des Vergleichs werden sein rechtlicher Bestand und damit die prozessbeendende Wirkung nicht berührt. 3. Nur im Ausnahmefall kommt eine Abweichung vom Grundsatz der vorrangigen Anpassung des Vergleichs in Frage, wenn in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs nebeneinander sowohl die Vergleichsanfechtung (§ 119 BGB) als auch der Rücktritt vom Vergleich wegen Störung der Geschäftsgrundlage geltend gemacht worden sind und das Prozessverhalten der Parteien zeigt, dass eine einheitliche Klärung des Prozessstoffs des ursprünglichen Rechtsstreits einschließlich der Wirksamkeit des Prozessvergleichs erfolgen soll.