LAG München - Urteil vom 10.01.2012
7 Sa 851/11
Normen:
AGG § 1; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 5429/11

Erfolglose Amschlussberufung wegen Zurückweisung eines Entschädigungsanspruchs aus §§ 1, 7, 15 Abs. 2 AGG

LAG München, Urteil vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 851/11

DRsp Nr. 2012/11260

Erfolglose Amschlussberufung wegen Zurückweisung eines Entschädigungsanspruchs aus §§ 1, 7, 15 Abs. 2 AGG

Die Überzeugung eines Arbeitnehmers, es gebe ein Recht, Betriebsräte zu wählen, und ihm stehe das Recht zu, eine solche Wahl einzuleiten und für das zu wählende Gremium zu kandidieren, seine weitere Überzeugung, ein tarifgebundener Arbeitgeber müsse die Tarifverträge einhalten, schließlich seine Überzeugung, man sei berechtigt, Gewerkschaftswerbung im Betrieb zu betreiben, erfüllen weder einzeln noch zusammengefasst ein in § 1 AGG benanntes Merkmal, das unter den Schutzbereich des AGG fällt, insbesondere nicht das der Weltanschauung.

1. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 21.07.2011 - Az.: 32 Ca 5429/11 - einschließlich seiner Klageerweiterung im Rahmen der Anschlussberufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: