BAG - Urteil vom 19.08.2015
5 AZR 1000/13
Normen:
BGB § 615 S. 1; SächsPersVG § 9 Abs. 2; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) § 1 Abs. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 141
AUR 2016, 38
ArbRB 2016, 5
BAGE 152, 221
BB 2015, 2931
DB 2015, 7
EzA-SD 2015, 14
NZA 2015, 1465
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 165/13
ArbG Dresden, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 918/12

Geltendmachung der Vergütung wegen Annahmeverzugs durch schriftliches Verlangen der Weiterbeschäftigung

BAG, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 1000/13

DRsp Nr. 2015/19573

Geltendmachung der Vergütung wegen Annahmeverzugs durch schriftliches Verlangen der Weiterbeschäftigung

Mit dem schriftlichen Verlangen der Weiterbeschäftigung macht ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs im Sinne einer einstufigen tariflichen Ausschlussfrist ausreichend geltend. Orientierungssätze: 1. Es bleibt unentschieden, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) für die Eröffnung des Geltungsbereichs neben dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers voraussetzt. 2. Das Recht eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung, mit dem Verlangen auf Weiterbeschäftigung ein Arbeitsverhältnis zu begründen, soll auch sicherstellen, dass die weitere Amtsausübung auf gesicherter wirtschaftlicher Grundlage folgen kann.

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. November 2013 - 7 Sa 165/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 615 S. 1; SächsPersVG § 9 Abs. 2;