BSG - Beschluss vom 10.09.2012
B 12 KR 110/11 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 361/10
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 338/07

Geltendmachung einer inhaltlichen Unrichtigkeit des BerufungsurteilsDarlegung einer sich ernsthaft stellenden RechtsfrageAuswertung von Rechtsprechung und Lehre

BSG, Beschluss vom 10.09.2012 - Aktenzeichen B 12 KR 110/11 B

DRsp Nr. 2015/18951

Geltendmachung einer inhaltlichen Unrichtigkeit des Berufungsurteils Darlegung einer sich ernsthaft stellenden Rechtsfrage Auswertung von Rechtsprechung und Lehre

1. Legt ein Beschwerdeführer lediglich die nach seiner Ansicht anzunehmende inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils dar, kann darauf die Zulassung der Revision nicht gestützt werden. 2. Die Beschwerdebegründung muss vielmehr ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 3 . Des Weiteren ist auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. August 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12 742,76 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: