Die Klägerin begehrt Pflegegeld nach der Pflegestufe II statt nach der bewilligten Pflegestufe I ab 1. Juni 1999. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos, weil der tägliche Grundpflegebedarf nach dem Ergebnis der (erstinstanzlichen) Beweisaufnahme nicht die Mindestdauer von zwei Stunden erreichte. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG).
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch die §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb nach § 169 iVm § 160a Abs 4 Satz 2 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.
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