BSG - Beschluß vom 28.10.2003
B 3 P 16/03 B
Normen:
SGG § 60 Abs. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 42 § 43 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 7 P 18/02/L 7 P 56/02 - 25.04.2003,
SG Nürnberg, vom 28.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 86/00

Geltendmachung einer Verfahrensrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 28.10.2003 - Aktenzeichen B 3 P 16/03 B

DRsp Nr. 2004/3555

Geltendmachung einer Verfahrensrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

Auf die Mitwirkung eines befangenen Richters lässt sich eine Verfahrensrüge nur dann stützen, wenn die Befangenheit rechtzeitig geltend gemacht worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 42 § 43 ;

Gründe:

Die Klägerin begehrt Pflegegeld nach der Pflegestufe II statt nach der bewilligten Pflegestufe I ab 1. Juni 1999. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos, weil der tägliche Grundpflegebedarf nach dem Ergebnis der (erstinstanzlichen) Beweisaufnahme nicht die Mindestdauer von zwei Stunden erreichte. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG).

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch die §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb nach § 169 iVm § 160a Abs 4 Satz 2 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.