BVerwG - Beschluss vom 02.06.2010
6 P 9.09
Normen:
BlnPersVG § 79 Abs. 2 S. 1; BlnPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 4; BAT-O § 70 S. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2010, 823
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 60 PV 17.07
VG Berlin, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 61 A 3.07

Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegen die Dienstkraft durch die Dienststelle aufgrund einer Mitteilung über das Bestehen eines Ersatzanspruchs; Vorherige Möglichkeit eines Widerspruchs gegen eine Mitbestimmung durch die Dienstkraft i.R.d. Befassung des Personalrats mit der Angelegenheit; Hinweis im Schreiben der Dienststelle auf die Einschaltung des Personalrats

BVerwG, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 6 P 9.09

DRsp Nr. 2010/11940

Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegen die Dienstkraft durch die Dienststelle aufgrund einer Mitteilung über das Bestehen eines Ersatzanspruchs; Vorherige Möglichkeit eines Widerspruchs gegen eine Mitbestimmung durch die Dienstkraft i.R.d. Befassung des Personalrats mit der Angelegenheit; Hinweis im Schreiben der Dienststelle auf die Einschaltung des Personalrats

1. Die Dienststelle macht im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 4 BlnPersVG einen Ersatzanspruch gegen die Dienstkraft geltend, wenn sie ihr mitteilt, dass sie einen bestimmten Ersatzanspruch gegen sie für gegeben hält.2. Die Dienstkraft muss Gelegenheit erhalten, der Mitbestimmung gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 4 BlnPersVG zu widersprechen, bevor der Personalrat mit der Angelegenheit befasst wird.3. Das Schreiben der Dienststelle, mit welchem die Dienstkraft über die beabsichtigte Geltendmachung des Ersatzanspruchs informiert wird, muss zugleich den Hinweis erhalten, dass der Personalrat eingeschaltet wird, sofern die Dienstkraft dem nicht innerhalb einer kurz bemessenen Frist widerspricht.

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 2. April 2009 wird aufgehoben.