LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.08.2018
L 9 AL 94/18 B
Normen:
SGB III § 93;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 AL 58/18

Geltendmachung eines GründungszuschussesBegrenzte Beweisantizipation im ProzesskostenhilfeverfahrenVerstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2018 - Aktenzeichen L 9 AL 94/18 B

DRsp Nr. 2018/11950

Geltendmachung eines Gründungszuschusses Begrenzte Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit

1. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.2.Die eigentliche Rechtsverfolgung darf nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, aber eine begrenzte Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist gleichwohl zulässig.3. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit kann erst dann angenommen werden, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsverfolgungsbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.04.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 93;

Gründe