LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.09.2021
5 Sa 65/21
Normen:
BGB § 615;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 648
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 276/20

Geltendmachung staatlicher Förderung für Arbeitnehmer durch ArbeitgeberKeine Pflicht des Arbeitgebers zur Beantragung einer zweifelhaften FörderungKein Schadensersatzanspruch wegen nicht beantragtem Pendlerzuschuss (Corona)

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 65/21

DRsp Nr. 2021/16341

Geltendmachung staatlicher Förderung für Arbeitnehmer durch Arbeitgeber Keine Pflicht des Arbeitgebers zur Beantragung einer zweifelhaften Förderung Kein Schadensersatzanspruch wegen nicht beantragtem Pendlerzuschuss (Corona)

Die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers kann es im Einzelfall gebieten, eine dem Arbeitnehmer zugutekommende staatliche Zuwendung geltend zu machen. Diese Pflicht ist jedoch nicht verletzt, wenn rechtlich zweifelhaft ist, ob alle Voraussetzungen für die Auszahlung der Zuwendung erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss sich nicht dem Risiko einer Haftung gegenüber dem Zuwendungsgeber aussetzen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 02.02.2021 - 13 Ca 276/20 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet war, eine wegen der Corona-Pandemie eingeführte staatliche Zuwendung für Mehraufwendungen bei Pendlern aus Polen zu beantragen und auszuzahlen.