LAG Hamm - Urteil vom 19.11.2009
8 Sa 771/09
Normen:
KSchG § 6 S. 1; KSchG § 6 S. 2; SGB IX § 88 Abs. 3;
Fundstellen:
LAGE § 88 SGB IX Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3558/08

Geltendmachung verspäteter Kündigungserklärung nach Zustimmung des Integrationsamtes in der Berufungsinstanz

LAG Hamm, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 771/09

DRsp Nr. 2010/2414

Geltendmachung verspäteter Kündigungserklärung nach Zustimmung des Integrationsamtes in der Berufungsinstanz

Hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess bereits erstinstanzlich vorgetragen, die vom Arbeitgeber eingeholte Zustimmung des Integrationsamtes sei nicht bestandskräftig geworden, so hat er sich damit im Sinne des § 6 Satz 1 KSchG auf die Unwirksamkeit der Kündigung aus Gründen des Schwerbehindertenschutzes nach §§ 85 ff SGB IX (umfassend) berufen und ist damit nicht gehindert, erstmals im zweiten Rechtszuge ergänzend die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Versäumung der Kündigungserklärungsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX geltend zu machen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 08.04.2009 – 5 Ca 3558/08 – abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.02.2009 nicht beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens arbeitsvertragsgemäß als Verkäuferin weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 6 S. 1; KSchG § 6 S. 2; SGB IX § 88 Abs. 3;

Tatbestand