LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2017
6 Sa 316/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 102/16

Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Dienstverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 316/16

DRsp Nr. 2017/8569

Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Dienstverhältnis

Hat der Arbeitgeber erstinstanzlich mehr als zwei Monate nach Ablauf einer gesetzten Frist bestritten, dass der Arbeitnehmer überhaupt irgendeine Arbeitsleistung für ihn erbracht hat, so ist dies - auch für die Berufungsinstanz - als verspätet zurückzuweisen mit der Folge, dass der Vortrag des Dienstverpflichteten, er habe die geltend gemachten Leistungen erbracht, als zugestanden gilt.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Trier - 2 Ca 102/16 - vom 16.06.16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers.

Der 1943 geborene, in A-Stadt wohnhafte Kläger, der Altersrente bezieht, schloss mit der in A-Stadt ansässigen Beklagten unter dem 02. Februar 2014 einen "Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung" (Bl. 3 ff d. A., im Folgenden: AV), dessen §§ 1 und 2 u. a. folgenden Inhalt hatten:

§ 1 Beginn, Inhalt und Kündigung des Arbeitsverhältnisses

1. Der Arbeitnehmer wird ab 1.2.2014 als Sanitär-Heizungsbau Meister eingestellt.

...

2. Der Arbeitnehmer wird in A-Stadt beschäftigt.

(Arbeitsort)

...

§ 2 Arbeitszeit