Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Trier -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers.
Der 1943 geborene, in A-Stadt wohnhafte Kläger, der Altersrente bezieht, schloss mit der in A-Stadt ansässigen Beklagten unter dem 02. Februar 2014 einen "Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung" (Bl. 3 ff d. A., im Folgenden: AV), dessen §§ 1 und 2 u. a. folgenden Inhalt hatten:
§ 1 Beginn, Inhalt und Kündigung des Arbeitsverhältnisses
1. Der Arbeitnehmer wird ab 1.2.2014 als Sanitär-Heizungsbau Meister eingestellt.
...
2. Der Arbeitnehmer wird in A-Stadt beschäftigt.
(Arbeitsort)
...
§ 2 Arbeitszeit
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