OLG Köln - Beschluss vom 25.06.2014
11 U 13/14
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; SGB XII § 93;
Fundstellen:
MDR 2014, 948
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 246/13

Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Übergabevertrag durch den Träger der Sozialhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 11 U 13/14

DRsp Nr. 2014/10540

Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Übergabevertrag durch den Träger der Sozialhilfe

1. Hat eine später pflegebedürftig gewordene Person Dritten ein Hausgrundstück gegen Einräumung eines Wohnrechts und Eingehung einer Pflegeverpflichtung übertragen, so kann der örtliche Träger der Sozialhilfe hieraus keine Ansprüche herleiten, wenn die übertragene Person später pflegebedürftig geworden ist und der Träger der Sozialhilfe die Heimkosten zu tragen hatte. 2. Insbesondere kommt eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht, da der Umzug in ein Pflegeheim in aller Regel kein Grund ist, den der Bestellung eines lebenslangen Wohnrechts zugrunde liegenden Vertrag anzupassen. 3. Auch ein Anspruch auf Erstattung ersparter Pflegekosten besteht nicht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.1.2014 (22 O 246/13) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;