LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.09.2019
L 16 R 74/18
Normen:
SGB I § 58 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 4716/12

Geltendmachung von Erwerbsminderungsrente durch einen NachlasspflegerFehlendes Rechtsschutzinteresse

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen L 16 R 74/18

DRsp Nr. 2020/5784

Geltendmachung von Erwerbsminderungsrente durch einen Nachlasspfleger Fehlendes Rechtsschutzinteresse

Besteht wegen fehlender Sonderrechtsnachfolge nur die abstrakte Möglichkeit, dass ein natürlicher Erbe vorhanden ist und wird dieser noch ermittelt, hat dieser kein schützenswertes Interesse, einen Zahlungsanspruch durchzusetzen.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2018 aufgehoben, soweit das Sozialgericht die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung verurteilt hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat den Klägern die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten im gesamten Verfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 58 S. 2;

Tatbestand:

Die unbekannten Erben nach D L (nachfolgend: Versicherter), gesetzlich vertreten durch den Nachlasspfleger, machen einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung (EM) in voller Höhe für die Monate Dezember 2011 und Januar 2012 geltend, soweit der Anspruch nicht bereits durch Zahlung erfüllt ist.