LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2023
L 9 AS 2972/20
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5; SGB X § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 3050/18

Geltendmachung von höheren Leistungen nach dem SGB II für erhöhte Kosten für gesundheitsonforme Nahrung aufgrund einer Laktose- und Fruktoseintoleranz

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 2972/20

DRsp Nr. 2024/790

Geltendmachung von höheren Leistungen nach dem SGB II für erhöhte Kosten für gesundheitsonforme Nahrung aufgrund einer Laktose- und Fruktoseintoleranz

1. Ein Überprüfungsbescheid nach § 44 Abs. 1 SGB X wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des den Ausgangsbescheid betreffenden Verfahrens. 2. Laktose- bzw. Fruktoseintoleranz begründen grundsätzlich keinen Mehrbedarf i.S. § 21 Abs. 5 SGB II. 3. Kosten für Gesundheitspflege für medizinisch notwendige, aber nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckte Präparate begründen grundsätzlichen keinen unabweisbaren Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Der Anspruch auf Existenzsicherung wird auch insoweit in erster Linie durch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. August 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 5; SGB X § 44 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 streitig.