OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2022
7 A 10018/21.OVG
Normen:
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; LBKG § 1 Abs. 1 Nr. 2; LBKG § 36 Abs. 1 Nr. 9-10; RettDG § 2 Abs. 2 S. 1; RettDG § 7 Abs. 8; SGB V § 60; SGB V § 133;
Fundstellen:
D_V 2022, 1008
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 979/19

Geltendmachung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz im Rahmen einer Notfallrettung durch den Rettungsdienst; Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben durch die Feuerwehr

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 7 A 10018/21.OVG

DRsp Nr. 2022/12616

Geltendmachung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz im Rahmen einer Notfallrettung durch den Rettungsdienst; Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben durch die Feuerwehr

Eine Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 9 Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz LBKG ) vom 2. November 1981 in der Fassung vom 8. März 2016 liegt zumindest dann vor, wenn der Einsatz der Feuerwehr ausschließlich bei der Durchführung einer rettungsdienstlichen Aufgabe, insbesondere bei der Beförderung eines Patienten, erfolgt und ohne den rettungsdienstlichen Einsatz keine Notwendigkeit eines Einsatzes der Feuerwehr bestanden hätte. Wird ein Einsatz der Feuerwehr hingegen unabhängig oder bloß neben rettungsdienstlichen Aufgaben, insbesondere nicht bei einer Transportleistung nötig, ist dies nicht als Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG zu werten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.