OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.11.2018
12 U 69/18
Normen:
SGB X § 119; SGB VI § 172 Abs. 3;
Fundstellen:
NZV 2019, 258
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 228/17

Geltendmachung von Regressansprüchen durch den Rentenversicherungsträger bei Verletzung eines geringfügig Beschäftigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 12 U 69/18

DRsp Nr. 2019/1025

Geltendmachung von Regressansprüchen durch den Rentenversicherungsträger bei Verletzung eines geringfügig Beschäftigten

Da bei geringfügig Beschäftigten oder Beschäftigten mit Minijob ohne versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung gem. § 5 Abs. 2 SGB VI i.V. mit § 8 Abs. 1, § 8a SGB IV nur eine Pauschalabgabe vom Arbeitgeber entrichtet wird, aber Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, ist ein Beitragsregress gem. § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X ausgeschlossen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.03.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 6 O 228/17, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.415,80 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 119; SGB VI § 172 Abs. 3;

Gründe: