OLG Stuttgart - Urteil vom 17.05.2017
4 U 216/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; SGB X § 116;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 77/16

Geltendmachung von Regressansprüchen einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber dem Haftpflichtversicherer des haftenden Arztes

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 4 U 216/16

DRsp Nr. 2018/491

Geltendmachung von Regressansprüchen einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber dem Haftpflichtversicherer des haftenden Arztes

Sieht ein Teilungsabkommen zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und der Berufshaftpflichtversicherung eines Arztes vor, dass Ansprüche nur zu berücksichtigen sind, soweit sie innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Jahren bei dem Haftpflichtversicherer angemeldet wurden, so wird diese Frist durch die Anmeldung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten nicht gewahrt, weil dieser nur hinsichtlich eigener, nicht jedoch hinsichtlich der Regressansprüche des gesetzlichen Krankenversicherers aktiv legitimiert ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.10.2016, Az. 19 O 77/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart und die Entscheidung des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 120.380,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § Abs. ;