Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig; die Begründung genügt nicht der in § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgeschriebenen Form.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel - zugelassen werden. Der Begründungsschrift des Klägers ist zu entnehmen, daß er sich auf Mängel des landessozialgerichtlichen Verfahrens sowie darauf beruft, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Er hat diese Zulassungsgründe jedoch nicht ausreichend "bezeichnet" bzw "dargelegt".
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