BSG - Beschluß vom 23.09.1998
B 6 KA 42/98 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3;

Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 23.09.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 42/98 B

DRsp Nr. 1999/2288

Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der Kläger verkennt grundlegend den revisionsrechtlichen Begriff des Verfahrensfehlers, wenn er allein geltend macht, das Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung vor dem Beschwerdeausschuß sei fehlerhaft durchgeführt worden und das LSG habe dies gebilligt, so daß auch dessen Verfahren fehlerhaft sei. Die Beschwerde scheitert bereits deswegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig; die Begründung genügt nicht der in § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgeschriebenen Form.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel - zugelassen werden. Der Begründungsschrift des Klägers ist zu entnehmen, daß er sich auf Mängel des landessozialgerichtlichen Verfahrens sowie darauf beruft, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Er hat diese Zulassungsgründe jedoch nicht ausreichend "bezeichnet" bzw "dargelegt".