LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.07.2017
9 Sa 10/17
Normen:
BEEG § 17 Abs. 1, Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 341/16

Geltendmachung von während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüchen nach dem 31.03. des Folgejahres

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2017 - Aktenzeichen 9 Sa 10/17

DRsp Nr. 2018/6950

Geltendmachung von während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüchen nach dem 31.03. des Folgejahres

1. Die bei unterbliebener Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 BEEG entstandenen Urlaubsansprüche sind - wie alle anderen Urlaubsansprüche auch - befristet. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG verfallen sie am 31.03. des folgenden Jahres.2. Aus § 17 Abs. 2 BEEG ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift gilt nur für den Urlaub des Urlaubsjahres, in dem die Elternzeit begonnen hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 8. Februar 2017, 6 Ca 341/16, werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte zu 6/100, die Klägerin zu 94/100.

3.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 17 Abs. 1, Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihrer vormaligen Arbeitgeberin, Urlaubsabgeltung.

1. 2. I. 1. 2. II. 1. 2.