BGH - Beschluss vom 17.11.2014
I ZR 120/13
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGB V § 115b;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 254/12
LG Freiburg, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 139/12

Geltenmachung einer Gehörsverletzung i.R. der Zulässigkeitsprüfung der operativen Durchführung eines Entlassmanagements durch einen externen Anbieter in einem Krankenhaus

BGH, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen I ZR 120/13

DRsp Nr. 2015/7911

Geltenmachung einer Gehörsverletzung i.R. der Zulässigkeitsprüfung der operativen Durchführung eines Entlassmanagements durch einen externen Anbieter in einem Krankenhaus

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 13. März 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGB V § 115b;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log).