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Der Kläger ist seit Januar 1990 als Arzt für Innere Medizin und seit April 1995 zusätzlich als Arzt für Innere Medizin, Teilgebiet Hämatologie, niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seinen Antrag vom Juli 1995, ihn auch weiterhin gleichzeitig an der haus- und fachärztlichen Versorgung teilnehmen zu lassen, lehnte der Zulassungsausschuß ab, seinen Widerspruch wies der beklagte Berufungsausschuß zurück (Bescheide vom 16. November 1996 und vom 12. März 1996).
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