BSG - Urteil vom 01.07.1998
B 6 KA 27/97 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 73 Abs. 1a, § 73 Abs. 1 ;

Geltung der Aufgliederung in haus- und fachärztliche Versorgung für Internisten

BSG, Urteil vom 01.07.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 27/97 R

DRsp Nr. 1999/4641

Geltung der Aufgliederung in haus- und fachärztliche Versorgung für Internisten

1. Für Internisten mit der Spezialisierung der Hämatologie und Onkologie gilt die Aufgliederung in die haus- und fachärztliche Versorgung auch dann, wenn sie onkologisch verantwortlicher Arzt sind, und auch insoweit, als sie Patienten mit soliden Tumoren, Hämoblastosen und HIV behandeln. Weder aus dem Schutz der beruflichen Betätigungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG noch aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich etwas anderes. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 73 Abs. 1a, § 73 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger ist seit Januar 1990 als Arzt für Innere Medizin und seit April 1995 zusätzlich als Arzt für Innere Medizin, Teilgebiet Hämatologie, niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seinen Antrag vom Juli 1995, ihn auch weiterhin gleichzeitig an der haus- und fachärztlichen Versorgung teilnehmen zu lassen, lehnte der Zulassungsausschuß ab, seinen Widerspruch wies der beklagte Berufungsausschuß zurück (Bescheide vom 16. November 1996 und vom 12. März 1996).