LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.11.2021
5 Sa 560/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 57/20

Geltung der EntGO VKA über § 29 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA ab 01.01.2017Schutz der Wahrung des Besitzstands der Beschäftigten durch EntGO VKA

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 560/21

DRsp Nr. 2022/3432

Geltung der EntGO VKA über § 29 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA ab 01.01.2017 Schutz der Wahrung des Besitzstands der Beschäftigten durch EntGO VKA

§ 29 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA regelt ohne gleichzeitige Anwendbarkeit des § 12 S. 1 TVöD, dass die EntGO VKA ab dem 01.01.2017 Anwendung findet.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 4. März 2021 - 4 Ca 57/20 - abgeändert und unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. August 2019 bis zum 30. September 2019 Vergütung nach der Entgeltgruppe KR 9 c Stufe 4 TV MSZ Uckermark zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den sich ergebenden Bruttodifferenzbetrag für August 2019 ab dem 3. September 2019 und für September 2019 ab dem 1. Oktober 2019 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.