OLG Hamburg - Beschluss vom 18.12.2023
2 W 53/23
Normen:
SGB X § 64 Abs. 1; SGB X § 64 Abs. 2 S. 1, 2; GNotKG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 174
FGPrax 2024, 39
ZErb 2024, 104
NJW-RR 2024, 339
JurBüro 2024, 84
ZEV 2024, 222
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 07.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 76 VI 681/22

Geltung der Gebührenbefreiung auch für die Kosten im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins; Haftung des Antragstellers für die Kosten des Erbscheinsverfahrens

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2023 - Aktenzeichen 2 W 53/23

DRsp Nr. 2024/336

Geltung der Gebührenbefreiung auch für die Kosten im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins; Haftung des Antragstellers für die Kosten des Erbscheinsverfahrens

Die Gebührenbefreiung nach § 64 SGB X gilt auch für die Kosten im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins. Erforderlich ist aber, dass der Erbschein ausschließlich für die Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nötig ist.

Tenor

Die Beschwerde vom 11.9.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 7.7.2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB X § 64 Abs. 1; SGB X § 64 Abs. 2 S. 1, 2; GNotKG § 22 Abs. 1;

Gründe

I.