OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.12.2009
12 A 271/08
Normen:
PfG NRW § 11; PflFeinrVO § 3 Abs. 2; SGB X § 27;
Vorinstanzen:

Geltung der monatsweisen Antragstellung und der Frist zur Stellung des Antrags auf Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses bis zum 15. des Folgemonats auch bei monatsübergreifenden Kurzzeitpflegeaufenthalten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 12 A 271/08

DRsp Nr. 2010/967

Geltung der monatsweisen Antragstellung und der Frist zur Stellung des Antrags auf Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses bis zum 15. des Folgemonats auch bei monatsübergreifenden Kurzzeitpflegeaufenthalten

Die in § 3 Abs. 2 PflFEinrVO geregelte monatsweise Antragstellung und die Frist zur Stellung des Antrags auf Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses i. S. v. § 11 PfG NRW bis zum 15. des Folgemonats gelten auch bei monatsübergreifenden Kurzzeitpflegeaufenthalten.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, geändert.

Die noch anhängige Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der-selben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PfG NRW § 11; PflFeinrVO § 3 Abs. 2; SGB X § 27;

Tatbestand

Die Klägerin ist Trägerin der Kurzzeitpflegeeinrichtung I. N. in N1. .