Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
Die Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das durch verfahrensbeendende Erklärungen der Beteiligten bereits in der Hauptsache erledigte erstinstanzliche Klageverfahren - neben dem Verweis auf fehlende Billigkeitsgründe für eine rückwirkende Bewilligung - mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten (§ Abs. Satz 1 i. V. m. § Abs. Satz 1 ). Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht in Betracht.
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