OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.03.2024
19 E 120/24
Normen:
BestG NRW § 8 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 74;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2816/23

Geltung der ordnungsrechtlichen Bestattungspflicht ohne Ausnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2024 - Aktenzeichen 19 E 120/24

DRsp Nr. 2024/3388

Geltung der ordnungsrechtlichen Bestattungspflicht ohne Ausnahme

Die ordnungsrechtliche Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW gilt grundsätzlich ausnahmslos, also auch unabhängig von einem sozialhilferechtlichen Übernahmeanspruch nach § 74 SGB XII (wie OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 19 E 145/20 -, FamRZ 2021, 1248, juris, Rn. 4).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BestG NRW § 8 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 74;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).

Die Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das durch verfahrensbeendende Erklärungen der Beteiligten bereits in der Hauptsache erledigte erstinstanzliche Klageverfahren - neben dem Verweis auf fehlende Billigkeitsgründe für eine rückwirkende Bewilligung - mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten (§ Abs. Satz 1 i. V. m. § Abs. Satz 1 ). Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht in Betracht.