BAG - Urteil vom 19.11.2014
10 AZR 787/13
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 352
AUR 2015, 114
NZA-RR 2015, 202
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1170/12
ArbG Wiesbaden, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 165/12

Geltung der Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für die Montage von BauelementenBegriff der Gesamtheit von Arbeitnehmern i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV

BAG, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 787/13

DRsp Nr. 2015/1835

Geltung der Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für die Montage von Bauelementen Begriff der Gesamtheit von Arbeitnehmern i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV

Orientierungssätze: 1. Eine als selbständige Betriebsabteilung geltende Gesamtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV ist eine Gruppe von Arbeitnehmern, die koordiniert, dh. geführt und geleitet, arbeitszeitlich überwiegend außerhalb der stationären Betriebsstätte baugewerbliche Arbeiten ausführt, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. 2. Der Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung steht nicht entgegen, dass die baugewerblichen Arbeiten lediglich als zusätzliches Serviceangebot zu einer nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallenden Handelstätigkeit des Arbeitgebers ausgeführt werden. 3. Die zu der Gesamtheit gehörenden Arbeitnehmer können auch in kleinere Einheiten aufgeteilt und an unterschiedlichen Orten eingesetzt werden. Stets erforderlich ist jedoch, dass alle Arbeitnehmer im Hinblick auf die von ihnen als Gesamtheit zu erfüllenden Aufgaben und Vorgaben koordiniert eingesetzt und geleitet werden.