LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.05.2013
12 Sa 1170/12
Normen:
AEntG § 6 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 165/12

Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des BaugewerbesSachlicher Geltungsbereich des VTVHandel als Tätigkeitsschwerpunkt

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 1170/12

DRsp Nr. 2014/2654

Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes Sachlicher Geltungsbereich des VTV Handel als Tätigkeitsschwerpunkt

1. Ob überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer auf derartige bauliche Leistungen entfällt. 2. Voraussetzung dafür, dass die Fiktion des § 1 Abs 2 Abschn 6 UAbs 1 S 3 VTV greift, ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass die gesamte Gruppe außerhalb des Betriebes koordiniert miteinander baugewerbliche Arbeiten verrichtet. 3. Stellt der Handel eindeutig den Tätigkeitsschwerpunkt dar, ist die Montage als ein zusätzliches Serviceangebot eine Zusammenhangstätigkeit zu der eindeutig überwiegenden Handelstätigkeit. Es wird kein eigener Zweck verfolgt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. Juli 2012 - 6 Ca 165/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AEntG § 6 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes für die Zeit von Dezember 2006 bis Mai 2012.