BSG - Urteil vom 27.06.2012
B 12 KR 6/10 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GKV-WSG; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 4; SGB V § 6 Abs. 9;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 1420/09
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1203/08

Geltung der Regelung über die Versicherungsfreiheit in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung für vorher selbstständig tätige Personen; Lage des Dreijahreszeitraums

BSG, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen B 12 KR 6/10 R

DRsp Nr. 2012/20488

Geltung der Regelung über die Versicherungsfreiheit in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung für vorher selbstständig tätige Personen; Lage des Dreijahreszeitraums

Auch Personen mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die vor Beginn ihrer Beschäftigung wegen einer selbstständigen Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, sind für die Dauer von drei Jahren versicherungspflichtig, bevor Versicherungsfreiheit unter dem Blickwinkel der Höhe des Arbeitsentgelts des Betroffenen eintreten kann. Dabei müssen die drei aufeinander folgenden Kalenderjahre, in denen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde, der Beschäftigungsaufnahme unmittelbar vorgelagert sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GKV-WSG; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 4; SGB V § 6 Abs. 9;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Versicherungsfreiheit des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).