BVerwG - Urteil vom 05.06.2014
2 C 22.13
Normen:
SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1; BBG § 47 Abs. 2 S. 2; BBG § 48 Abs. 1 S. 1; BBG § 44 Abs. 1 S. 3; PostPersRG § 2 Abs. 3 S. 2; PostPersRG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
AuR 2014, 292
BVerwGE 150, 1
BVerwGE 2015, 1
DÖV 2014, 934
NJW 2014, 10
NVwZ 2014, 1319
NVwZ 2014, 8
ZBR 2014, 343
Vorinstanzen:
VG Schleswig, vom 03.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 110/09
OVG Schleswig-Holstein, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 1/12

Geltung der Verpflichtung zum Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements auch bei Beamten

BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 2 C 22.13

DRsp Nr. 2014/11837

Geltung der Verpflichtung zum Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements auch bei Beamten

1. Die Verpflichtung, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), gilt auch bei Beamten. Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit.2. In Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten stehen das betriebliche Eingliederungsmanagement und das Zurruhesetzungsverfahren in einem zeitlich gestaffelten Stufenverhältnis. Ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement ordnungsgemäß, aber erfolglos durchgeführt worden, liegen regelmäßig hinreichende Anhaltspunkte für eine an den Beamten gerichtete Weisung vor, sich auf eine mögliche Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1; BBG § 47 Abs. 2 S. 2; BBG § 48 Abs. 1 S. 1; BBG § 44 Abs. 1 S. 3; PostPersRG § 2 Abs. 3 S. 2; PostPersRG § 4 Abs. 4;

Gründe

I