BVerwG - Urteil vom 30.09.2009
5 C 18.08
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 5; SGB VIII § 86 Abs. 6; SGB VIII § 89a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
BVerwGE 135, 58
DÖV 2010, 331
FamRZ 2010, 377
NVwZ-RR 2010, 237
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 3371/05
VG Münster, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5575/03

Geltung des § 86 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auch bei erstmaliger Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn; Zulässigkeit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs zum Zweck der Entstehung eins gegenläufigen Erstattungsanspruchs durch seine Erfüllung; Bestimmung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 86 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) an einem Haftort bzw. dem Ort einer Entziehungsanstalt; Auslegung des Begriffs bisherige Zuständigkeit i.S.d. zuletzt bestehenden Zuständigkeit aufgrund einer fehlenden Beschränkung auf eine erstmalige Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn

BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 5 C 18.08

DRsp Nr. 2010/1718

Geltung des § 86 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auch bei erstmaliger Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn; Zulässigkeit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs zum Zweck der Entstehung eins gegenläufigen Erstattungsanspruchs durch seine Erfüllung; Bestimmung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 86 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) an einem Haftort bzw. dem Ort einer Entziehungsanstalt; Auslegung des Begriffs "bisherige Zuständigkeit" i.S.d. zuletzt bestehenden Zuständigkeit aufgrund einer fehlenden Beschränkung auf eine erstmalige Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn

1. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII erfasst alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und auch bei weiteren Veränderungen beibehalten.2. Die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs (hier nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dessen Erfüllung zur Entstehung eines gegenläufigen Erstattungsanspruchs (hier nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) führt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2007 wird zurückgewiesen.