BSG - Urteil vom 02.12.2010
B 9 SB 4/10 R
Normen:
BVG § 30; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 33/07
SG Leipzig, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 112/05

Geltung des Finalitätsprinzips bei der Feststellung des Gesamt-GdB im Schwerbehindertenrecht

BSG, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen B 9 SB 4/10 R

DRsp Nr. 2011/3591

Geltung des Finalitätsprinzips bei der Feststellung des Gesamt-GdB im Schwerbehindertenrecht

Bei der Feststellung des (Gesamt)-GdB ist das seit jeher im Schwerbehindertenrecht geltende Finalitätsprinzip zu beachten, das sowohl im Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX als auch in den Prinzipien zur Feststellung des GdB nach § 69 Abs. 1 und Abs. 3 SGB IX festgeschrieben worden ist. Danach sind alle dauerhaften Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrem Entstehungsgrund zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu berücksichtigen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BVG § 30; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem Schwerbehindertenrecht.

Wegen eines juxtakortikalen Chondrosarkoms (bösartiger Knochentumor) im Bereich des linken Schulterblattes bei familiärer Osteochondromatose wurde am 23.9.2002 bei dem 1960 geborenen Kläger eine subtotale Schulterblattentfernung links durchgeführt.