Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2018 –
Es wird festgestellt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 36 Stunden beträgt.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin.
Die Beklagte ist Teil eines internationalen Automobilkonzerns. Die Klägerin ist dort nach Maßgabe des schriftlichen Anstellungsvertrages für außertarifliche Angestellte vom 15. März 2006 (Bl. 36-40 der Akte) in der Fassung der Ergänzungen vom 5. August 2013 (Bl. 411 der Akte) und 6. Januar 2015 (Bl. 41-43 der Akte) beschäftigt.
Ziffer 9 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 15. März 2006 lautet:
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