LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.11.2019
16 Sa 560/19
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 5150/18

Geltung des Manteltarifvertrags über Verweis auf Betriebsvereinbarungen im ArbeitsvertragEinschlägigkeit der tariflichen Norm für wöchentliche Arbeitszeit einer außertariflich Angestellten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 16 Sa 560/19

DRsp Nr. 2020/6769

Geltung des Manteltarifvertrags über Verweis auf Betriebsvereinbarungen im Arbeitsvertrag Einschlägigkeit der tariflichen Norm für wöchentliche Arbeitszeit einer außertariflich Angestellten

1. Der Hinweis im Arbeitsvertrag auf Einbeziehung von Betriebsvereinbarungen, über die eine Geltung des MTV erfolgt, ist rechtmäßig. 2. Eine lediglich gelebte 40-Stunden-Woche verändert die tariflichen 36 Wochenstunden ohne ausdrückliche Abänderung nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2018 – 21 Ca 5150/18 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 36 Stunden beträgt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin.

Die Beklagte ist Teil eines internationalen Automobilkonzerns. Die Klägerin ist dort nach Maßgabe des schriftlichen Anstellungsvertrages für außertarifliche Angestellte vom 15. März 2006 (Bl. 36-40 der Akte) in der Fassung der Ergänzungen vom 5. August 2013 (Bl. 411 der Akte) und 6. Januar 2015 (Bl. 41-43 der Akte) beschäftigt.

Ziffer 9 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 15. März 2006 lautet: