BAG - Urteil vom 22.07.2010
6 AZR 82/09
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5; BVerfGG § 35; RVO § 351; RVO § 353 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 81
NZA 2011, 119
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1120/08
ArbG Essen, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3942/07

Geltung einer im Verhältnis zu Beamten ergangenen normersetzenden Interimsregelung des Bundesverfassungsgerichts [hier: Alimentationsdefizit] auch für DO-Angestellte; Zeitnahe Geltendmachung; Begriff der Zeitnähe

BAG, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 82/09

DRsp Nr. 2010/16391

Geltung einer im Verhältnis zu Beamten ergangenen normersetzenden Interimsregelung des Bundesverfassungsgerichts [hier: Alimentationsdefizit] auch für DO-Angestellte; Zeitnahe Geltendmachung; Begriff der "Zeitnähe"

1. Die Verweisung in § 7 Abs. 1 DO AOK-R auf die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften führt dazu, dass auch eine normersetzende Interimsregelung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann eine Vorschrift iSv. § 7 Abs. 1 DO AOK-R, wenn sie konkret und verbindlich festlegt, in welcher Höhe den Beamten Besoldungsbestandteile zustehen, die Dienstherren zur Zahlung dieser Besoldungsbestandteile verpflichtet und die Fachgerichte ermächtigt, diese Besoldungsbestandteile zuzusprechen. 2. a) Derartige Ansprüche, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen müssen "zeitnah" geltend gemacht werden. b) Die Fachgerichte dürfen auf dieser Grundlage erhöhte Besoldung rückwirkend nur ab dem Jahr zusprechen, in dem der Beamte das Alimentationsdefizit erstmals gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hat.