LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.11.2008
1 Sa 1120/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; DO AOK Rheinland § 7 Abs. 1; BVerfGG § 31 Abs. 2 S. 1; BGB § 194 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 a.F.; BGB § 197 a.F.; BGB § 199 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3942/07

Anpassung der geld- und geldwerten Leistungen für Dienstordnungsangestellte im Bereich der Sozialversicherungen - Anspruch auf erhöhten Familienzuschlag - Verjährung von Ansprüchen kinderreicher Dienstordnungsangestellter auf erhöhten Familienzuschlag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 1120/08

DRsp Nr. 2009/4301

Anpassung der geld- und geldwerten Leistungen für Dienstordnungsangestellte im Bereich der Sozialversicherungen - Anspruch auf erhöhten Familienzuschlag - Verjährung von Ansprüchen kinderreicher Dienstordnungsangestellter auf erhöhten Familienzuschlag

1. Die Geld- und geldwerten Leistungen für Dienstordnungsangestellte im Bereich der Sozialversicherungen sind nach den bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen den für Beamte geltenden Regelungen anzupassen. 2. Verweist dementsprechend eine Dienstordnung - wie etwa § 7 Abs. 1 der Dienstordnung der AOK Rheinland vom 28.02.1994 in der Fassung vom 07.12.1998 - hinsichtlich der Vergütung auf die für Landes- (ggf. für Bundes-)beamte geltenden Vorschriften, besteht für Dienstordnungsangestellte mit drei oder mehr Kindern ein Anspruch auf erhöhten Familienzuschlag auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG?s vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u. a.). Diese Entscheidung hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft (im Anschluss an BVerwG vom 17.06.2004 - 2 C 34/02). 3. Die Ansprüche kinderreicher Dienstordnungsangestellter auf erhöhten Familienzuschlag unterliegen den allgemeinen Verjährungsvorschriften.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 18.06.2008 (6 Ca 3942/07) teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst: