LAG Hamm - Urteil vom 10.12.2004
15 Sa 958/04
Normen:
TVG § 3 ; TVG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4327/03

Geltung eines Firmentarifvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 958/04

DRsp Nr. 2005/6266

Geltung eines Firmentarifvertrages

»Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.«

Normenkette:

TVG § 3 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003.

Die Beklagte führt ein Unternehmen, welches grundsätzlich dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie unterfällt. Sie ist nicht Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie NRW e.V.. Sie hat ihren Hauptsitz in A1xxxx und unterhält zudem einen Betrieb in W4xxxxxxxx. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Sowohl im Betrieb in W4xxxxxxxx als auch im Betrieb in A1xxxx ist jeweils ein Betriebsrat gewählt.

Der Kläger war seit 1985 zunächst bei der Firma J1. G2xxx B1xxxxxx beschäftigt, die im Jahre 1994 in Konkurs ging. Im Anschluss daran wurde er für die Beklagte tätig und ist derzeit als Presser im Betrieb A1xxxx beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.08.2002, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält:

"§ 9 Urlaubs-/Weihnachtsgeld

Der Arbeitnehmer erhält gemäß den tariflichen Bestimmungen ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Das Urteilsgeld wird im Monat des Urlaubs ausgezahlt.

Zusammen mit dem Novemberlohn erhält der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld.