FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.09.2018
3 K 3229/17
Normen:
SGB X § 107 Abs. 1; SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 102 Abs. 2; EStG § 74 Abs. 2;

Geltung festgesetzten Kindergeldes durch Leistungen des Jobcenters als erfüllt; Auszahlung festgesetzten Kindergeldes an den Auszahlungsempfänger

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.09.2018 - Aktenzeichen 3 K 3229/17

DRsp Nr. 2018/18012

Geltung festgesetzten Kindergeldes durch Leistungen des Jobcenters als erfüllt; Auszahlung festgesetzten Kindergeldes an den Auszahlungsempfänger

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 107 Abs. 1; SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 102 Abs. 2; EStG § 74 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob und ggf. inwieweit für die Klägerin festgesetztes Kindergeld durch Leistungen des Jobcenters als erfüllt gilt und inwieweit es an die Klägerin selbst auszuzahlen ist.

I.1.

Für die erwachsenen, nicht im Haushalt der Klägerin wohnenden, im Streitzeitraum Januar 2015 bis April 2017 noch in Ausbildung befindlichen Kinder C..., geb. 03.1991, und B..., geb. 1995, wurde mit Bescheid der beklagten Familienkasse vom 25.04.2017 (KG-A Bl. 270-273) Kindergeld festgesetzt (für C... nur bis zum Monat März 2016, in dem er sein 25. Lebensjahr vollendete).