LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 21/06
SG Köln, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 65/02
Geltung zivilrechtlicher Haftungsgrundsätze zwischen Leistungserbringern und Krankenkasse, Beachtung des Beschleunigungsgebotes bei Versorgungsvertrag über Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege
BSG, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen B 3 KR 2/07 R
DRsp Nr. 2008/13374
Geltung zivilrechtlicher Haftungsgrundsätze zwischen Leistungserbringern und Krankenkasse, Beachtung des Beschleunigungsgebotes bei Versorgungsvertrag über Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege
1. Für öffentlich-rechtliche Vertragsbeziehungen zwischen nichtärztlichen Leistungserbringern und Krankenkassen gelten die zivilrechtlichen Grundsätze über die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis entsprechend.2. Bei der Prüfung der vom Leistungserbringer zu erfüllenden persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für einen Versorgungsvertrag über Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege hat die Krankenkasse das Beschleunigungsgebot zu beachten. Er kann mit rückwirkender Kraft abgeschlossen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]